Bisheriges Schulgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24. November 2000 (GVBl. 656)
Artikel 1 (in Auszügen)
Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Be-kanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 108) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 112), wird wie folgt geändert:
§ 4 Grundschule
(1) In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. (1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Die Grundschule wird mit festen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Be-rücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.


unverändert
(3) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass an der Grundschule eine Schuleingangsphase eingerichtet wird, in die alle schulpflichtigen Kinder unter Verzicht auf die Maßgaben nach § 37 Abs. 3 aufgenommen werden. Schulpflichtige Kinder im Sinne des Satzes 1 können von der Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in besonders begründeten Ausnahmefällen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückge-stellt werden. Die Schuleingangsphase umfasst den ersten und zweiten Schuljahrgang. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Schulein-gangsphase durch Verordnung zu regeln.

unverändert
(4) Wenn keine Schuleingangsphase gemäß Absatz 3 eingerichtet wird, kann durch die Schulbehörde für schulpflichtige Kinder, die gemäß § 37 Abs. 3 vom Schulbesuch zurückgestellt sind, an Grundschulen eine Vorklasse eingerichtet werden.

unverändert
(5) Die Grundschule hat wenigstens einen Zug. Die Schulbehörde kann Ausnahmen im Interesse eines wohnortnahen Schulangebots zulassen.

unverändert
(6) Auf Antrag der Gesamtkonferenz und in Abstimmung mit dem Schulträger können Grundschulen als Schulen mit einem zusätzlichen sozialpädagogischen Angebot geführt werden, in denen Schülerinnen und Schüler in einer für alle Schultage einheitlichen Zeit unterrichtet und betreut werden (Grundschule mit festen Öffnungszeiten), soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Errich-tung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

aufgehoben
§ 36 Allgemeines
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle im Lande Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).

unverändert
(2) Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
unverändert
(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auch auf die Zeit der Ergänzung und Unterstützung des Unterrichts durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Grundschulen.
Artikel 3
Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die kostenmäßigen Auswirkungen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung getroffen
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. August 2001 in Kraft. Artikel 2 und Artikel 2 a treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Nicht aufgeführt sind die Änderungen der §§ 45 a und 71 des Schulgesetzes sowie die Artikel 2 und 2 a des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten:
Die Änderung in § 45 a Abs. 1 berücksichtigt ausschließlich die Aufhebung von § 4 Abs. 6. Die Änderung in § 1 Abs. 4 berücksichtigt lediglich, daß die Grundschule mit festen Öffnungszeiten nicht mehr in § 4 Abs. 6, sondern in § 4 Abs. 1 behandelt wird.
Artikel 2 verlegt das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen von dem Jahr 2003 auf das Jahr 2001 vor. Artikel 2 a enthält personalvertretungsrechtliche Regelungen.