Bürgerbewegung "ABC schützen!" Entwurf zur Änderung des Schulgesetzes:

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung ..., zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom ...

wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. I wird geändert und wie folgt neu gefasst:

1. In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.

2. Die individuellen Voraussetzungen der Schüler können vor und nach dem für alle verbindlichen und zusammenhängend erteilten Unterricht nach den Rahmenrichtlinien durch sozialpädagogische Angebote gefördert werden.

3. Der für alle verbindliche Unterricht, wie auch die sozialpädagogische Förderung sollen durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt werden.

4. Zu diesem Zweck gewährleistet die Grundschule eine garantierte Öffnungszeit von in der Regel ... Zeitstunden.

5. Über die Teilnahme an den sozialpädagogischen Angeboten entscheiden die Erziehungsberechtigten.

6. Erziehungsberechtigte Eltern von Kindern mit erheblichem sozialpädagogischen Förderbedarf sind in geeigneter Form auf die weiteren Unterstützungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen.

7. Nehmen erziehungsberechtigte Eltern Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch, arbeitet die Schule mit ihnen zusammen, soweit dies mit der schulischen Ordnung vereinbar ist.

§ 26 Abs. I wird um einen S. 3 ergänzt:

Dazu gehört auch eine Unterrichtung der Eltern über die rechtliche Stellung und Befugnisse der Elternvertretungen.

§ 27 Abs. I , S. 3 Nr. 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. grundsätzliche Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, pädagogische und sozialpädagogische Konzepte und Grundsätze, Beginn und Ende der garantierten Öffnungszeit des § 4 Abs. I , S. 4. Bei der Festsetzung des Zeitrahmens sind auch die Belange der Schülerbeförderung zu berücksichtigen.

§ 36 III wird aufgehoben.